Europe Direct-Antwort Nr. #4890051
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
In Ihrer Antwort nehmen Sie Bezug auf Regelungen für Verpackungsabfälle, mein Hinweis galt jedoch der Abbildung auf der Seite: https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/waste-framework-directive_en
Diese Abbildung soll laut Text die Abfallhierarchie und deren Handlungsfelder aufzeigen, tatsächlich ist das jedoch nicht der Fall. So steht unter der Abbildung: „Die Vermeidung von Abfällen ist die bevorzugte Option …“
Richtig ist jedoch, dass die Vermeidung durch eine Nutzungsverlängerung die bevorzugte Option ist.
Die Vermeidung von Abfällen wird von 99 % der Menschen als Abfallvermeidung interpretiert, diese bildet jedoch lediglich das vor der Entledigung liegende Handlungsfeld und nicht auch nach der Entledigung folgenden Gegenstück der Vorbereitung zur Wiederverwendung im Handlungsfeld der Abfallbewirtschaftung.
Laut Artikel 4 Absatz 1 der Abfallrahmenrichtlinie gibt die Abfallhierarchie den Handlungsbedarf für die Abfallvermeidung und die Abfallbewirtschaftung vor. In beiden Handlungsfeldern steht die Vermeidung und damit die Nutzungsverlängerung an oberster Stelle.
Zur Abfallvermeidung sollen Produkte daher möglichst lange, also auch nach einer Reinigung, Reparatur, dem Verkauf, Tausch oder dem Verschenken, weiterverwendet werden. Innerhalb der Abfallbewirtschaftung verfolgt die Vorbereitung zur Wiederverwendung durch Prüfung, Reparatur und Reinigung das Ziel der Wiederverwendung und damit die Nutzungsverlängerung. In beiden Handlungsfeldern steht die Nutzungsverlängerung und damit die Vermeidung an erster Stelle, keine dieser Maßnahmen hat Vorrang vor der anderen, denn beide sind innerhalb der Rangfolge absolut gleichberechtigt.
Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass die auf o.g. Internetseite abgebildete Grafik nicht geeignet ist, um den Handlungsbedarf zur Umsetzung der Abfallhierarchie zu vermitteln. Die Vermeidung kann vor der Entledigung durch unterschiedliche Maßnahmen innerhalb des Produktregimes und nach der Entledigung durch eine auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung ausgerichtete Abfallbewirtschaftung umgesetzt werden. Die Unterteilung in keinen Abfall und Abfall ist also nicht zutreffend, weil die Vermeidung nicht auf eines dieser beiden Felder begrenzt ist, sondern das Leitmotiv für beide bildet.
Eine Vorbereitung zur Wiederverwendung führt zwar im Erfolgsfall zum Ende der Abfalleigenschaft, doch die Wiederverwendung eines daraus übernommenen Gegenstands ist ein Bestandteil des Umgangs mit Abfällen. Da nichts Neues hergestellt wurde, kann kein erneuter Verbrauch als Produkt beginnen. Eine Rückabwicklung der Entledigung findet auch nicht statt, da Wiederverwender und Abfallerzeuger nicht identisch sind. Es kommt zu einer Nutzungsverlängerung innerhalb der Abfallbewirtschaftung.
Bitte beachten Sie auch meine Ausführungen auf https://abfallhierarchie.de
Zum Text auf einer Internetseite des BMUV über den Hintergund der Abfallrahmenrichtlinie.
"Trotzdem spielt in der umweltpolitischen Diskussion weiterhin die Abfallvermeidung eine besondere Rolle. Auch die fünf-stufige Entsorgungshierarchie der Abfallrahmenrichtlinie sieht die Abfallvermeidung an erster Stelle, obwohl das Abfallrecht nur indirekt Einfluss auf Produktions- und Konsumgewohnheiten sowie das Produktdesign nehmen kann, die ausschlaggebend für die Vermeidung von Abfällen sind."
Ich hatte das BMUV in einer E-Mail u. a. darauf hingewiesen, dass an erster Stelle der Abfallhierarchie nicht die Abfallvermeidung, sondern die Vermeidung steht und die Seite überarbeitet werden sollte.
Die Antwort von Frau Dr. Meutsch aus dem BMUV lautete:
Das Abfallrecht, das für die Diskussion ausschlaggebend ist, ist hier klar und wird von Ihnen auch zitiert: Die Vermeidung, auf die in der von Ihnen genannten Seite Bezug genommen wird, ist die Vermeidung gemäß § 3 Absatz 20, also die Abfallvermeidung – diese Begriffe sind bezüglich der Abfallhierarchie identisch. In diesem Sinne konzentriert sich Vermeidung/Abfallvermeidung daher auf alle Maßnahmen, bevor die Abfalleigenschaft gemäß § 3 Absatz 1 KrWG vorliegt (vor der Entledigung), und befasst sich nicht „mit dem Weg für den Umgang mit Abfällen.“ ...
"In den Begriffsbestimmungen des § 3 Absatz 20 KrWG wird die Vermeidung definiert als jede Maßnahme, die getroffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist.“ Gemeint sind also Maßnahmen, die dazu dienen, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern.
Daraufhin hatte ich nochmals eine E-Mail geschickt und den in der Antwort aufgeführten Argumenten widersprochen.
Denn im BMUV scheinen bei der Auslegung von § 3 Absatz 20 KrWG eines keine Rolle zu spielen, nämlich dass dort steht, dass diese Maßnahme ergriffen werden muss, bevor die Abfalleigenschaft eintritt. Dort steht nicht, dass mit der "Vermeidung" eine Erzeugung von Abfall verhindern soll.
Dort steht im weitergehenden Sinne, dass Verbraucher, bevor sie zu Abfallerzeugern werden, die für die Entledigung vorgesehenen Gegenstände getrennt sammeln und diese Maßnahme somit ergreifen müssen, bevor ein Stoff, Material oder Gegenstand zu Abfall wird.
Anders als auf eine Abfallvermeidung wird hier auf eine geordnete Entledigung hingewiesen. Die Vermeidung ist bei der Abfallbewirtschaftung nur durch eine Vorbereitung zur Wiederverwendung umsetzbar, und dafür geeignete Gegenstände müssen bereits im Vorfeld von Verbrauchern gesondert gesammelt werden, bevor diese zu Abfallerzeugern werden.
Die Antwort darauf kam von Herrn Dr. Jaron. Auf den Inhalt meiner Antwort ging er jedoch nicht ein, sondern äußerte sich wie folgt:
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