Der Grundsatz der Vermeidung steht an erster Stelle der fünfstufigen Abfallhierarchie und gibt vor, dass die Vermeidung der Erzeugung von Abfällen (Abfallvermeidung) und eine auf die Beendigung der Abfalleigenschaft ausgerichtete Abfallbewirtschaftung (Vorbereitung zur Wiederverwendung) bei dafür geeigneten Abfällen, Vorrang vor allen anderen Maßnahmen hat.
Wenn man die Vermeidung an erster Stelle der Abfallhierarchie nur der Abfallvermeidung zuordnet und die Handlungen auf derartige Maßnahmen begrenzt, dann wird die Aufgabe, auch die Abfallbewirtschaftung vorrangig auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung auszurichten, nicht erfüllt.
Daher muss das Bestreben, auf die Vermeidung hinzuwirken, auch bei der Abfallbewirtschaftung an erster Stelle stehen. Nur wenn gebrauchsfähige Gegenstände aus dem Abfallaufkommen entnommen und einer Wiederverwendung zugeführt werden, gilt der Grundsatz der Vermeidung auch in Verbindung mit der Abfallbewirtschaftung als erfüllt.
Um die Entnahme für die Wiederverwendung tauglicher Gegenstände aus dem Abfallaufkommen zu ermöglichen, muss das Wegwerfen wie bei der Sammlung der Stoffströme für das Recycling von Anfang an darauf ausgerichtet sein. Die Absonderung von dafür geeigneten und für die Entledigung vorgesehenen Gegenständen muss also bereits erfolgen, bevor diese zu Abfall geworden sind.
Nur die Getrennthaltung und getrennte Sammlung können dazu beitragen, dass diese Gegenstände als Abfall für eine Wiederverwertung vorbereitet werden können und nicht sofort zur Zerstörung im Recycling landen.
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